Aloysiusschule Marl: Aufhebung der Maskenpflicht | Aloysiusschule Marl

Liebe Eltern,

gerade erreichen uns folgende Informationen aus dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW:

„Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz
für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der
zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint
unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung
der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines
„normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Konkret bedeutet dies:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen
modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht
an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen
schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist
die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf
die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin
oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte
oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung
weiterhin ausgenommen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den
vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu
versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der
nächsten Woche entsprechend informieren.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten
„Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die
Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der
Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten
hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei
einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort
wieder am Unterricht teil.

Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und
bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln
auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil
sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen
Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken,
dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.“

Liebe Grüße

R. Schweinsberg

Aufhebung der Maskenpflicht

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für
    Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von
    Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und
    Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von
    Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen
    Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem
    festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen
    Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin
    die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den
    bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. §
    2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die
    Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5
    Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei
    Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

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